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Mit dem Beitritt zur UNO am 18. September 1973 hat die Bundesrepublik Deutschland de facto dem deutschen Volk und dem Deutschen Reich den Krieg erklärt. Sie ist ohne Beseitigung der Feindstaatenklauseln offen auf die Seite der Kriegsgegner getreten. Dieser Beitritt konnte nur mit dem Besatzungsvorbehalt erfolgen, so dass die Besatzungsmächte in eigener Sache die Verwaltungskonstrukte BRD und DDR als vermeintliche Staaten in die UNO gebracht haben. Die Bundesrepublik wurde auch mit Zusammenschluss von Mittel- und Westdeutschland ohne Ostdeutschland durch Verhandlungen der alliierten Siegermächte mit sich selbst 1990 weder ein Staat noch souverän.
Quelle:  Zentralkurier Nr. 3/1 vom Do. 25. September 2008

GG Art. 20 (4) – (Widerstandsrecht) – i. V. mit StGB §§ 32, 33, 34, 35, 113 (3) – (Notwehr)
ISENSEE, J., Das legalisierte Widerstandsrecht, Seite 41
„Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz…“

„Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.“

(vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. VII, Abs. 9, Buchstabe (e),  –  Geltungsbereich des Staates Deutschland/Deutsches Reich in den Grenzen vom 31.12.1937

SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. VIII, Abs. 10 – Strafverfolgung, ggf. Todesstrafe für alle Hochverräter am Staat Deutschland/Deutsches Reich)

VdDR 1848,1871 / WRV 1919 – gültiges Deutsches Recht

GG Art. 20 (4) – Widerstandspflicht eines jeden deutschen Bürgers gegen kriminelle BRD-Dienstausweisträger.

BRD-StGB §§ 32, 33, 34, 35, i. V. mit § 113 (3)  – Notwehrpflicht um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

BRD-StGB  § 138 (3) (Anzeigepflicht u. a. auch wegen Hochverrat und Volksverhetzung gegen kriminelle BRD-Dienstausweisträger ist Bürgerpflicht)

Menschenrechtsorganisation
WAG-Justiz-Ofer-Hilfe NRW/Deutschland / VG Germaniten

Bei allen Angehörigen der WAG-JOH / VG Germaniten handelt es sich um lebende und beseelte Menschen mit Abstammungs- Natur- und Völkerrechten (vgl. Palandt BGB § 1) mit der Staatsangehörigkeit Deutschland (vgl. Germany)/Germanitien/Preußen und der unmittelbaren Reichszugehörigkeit (vgl. RuStAG 1913) durch Abstammung und Geburt.

Nicht BRD(-OMF)-Angehöriger/Personal und als Interim-Staatsbeamter (Botschafter) und Menschenrechtsverteidiger im Auftrag des Staates Deutschland/Germanitien tätig (vgl. §§ 18 – 20 GVG)  um ua. auch einen Friedensvertrag für das deutsche Volk, die Anpassung der bis heute gültigen deutschen Verfassungen von 18491871, WRV 1919und eine Wiedervereinigung des Staates Deutschland (Deutsches Reich) in den Grenzen von min. dem 31.12.1937 zu erreichen.

Somit besteht Exterritorialität nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische/konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (Bundesgesetzblatt 1969 II S. 1585 ff) (siehe WüDWüK).

Darüber hinaus wird die sofortige Umsetzung des GG Art. 20 a (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) gefordert, damit auch für die nächsten deutschen Generationen ein Leben (dann hoffentlich als freie Menschen) noch gewährleistet werden kann.

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